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Wer muss das Einverständnis zur Firmung geben?

Im Erzbistum Köln sind die Jugendlichen bei der Firmung üblicherweise älter als 14 Jahre und damit religionsmündig. Sollte die Firmung vor dem 14. Geburtstag stattfinden, gelten die rechtlichen Bestimmungen analog zu denen der Erstkommunion bzw. der Erstkommunion.

Falls im Rahmen der Firmvorbereitung eine Fahrt, eine Übernachtung oder ähnliche Aktivitäten stattfinden, berührt dies das Recht der Sorgeberechtigten zur Bestimmung des Aufenthalts. In diesem Fall ist daher vor dem Erreichen der Volljährigkeit des Firmbewerbers die ausdrückliche Zustimmung der Sorgeberechtigten erforderlich. Hierzu gilt das für die Erstkommunionvorbereitung Ausgeführte.